Betriebszeiten für Laubbläser und Laubsauger

 

 

Ruhestörung durch Laubsauger?

Laubsauger sind im Betrieb recht laut und erzeugen oftmals Lärm von 85 Db (Dezibel). Sie fallen damit in die Lärmstufe 2, die für Geräte mit einer Lautstärke von 65-90 Db gilt. Häufiger Lärm im Bereich von 80-100 dB kann zu langfristigen Hörschädigungen führen.

Die hierfür geltende so genannte Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes regelt, zur Vermeidung von Ruhestörungen, die Betriebszeiten für Laubsauger.

 

 

Zu welchen Zeiten ist das Arbeiten mit einem Laubsauger gestattet?

An Werktagen, also von Montag bis einschließlich Samstag, dürfen Laubsauger von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr eingesetzt werden.

Diese Verordnung gilt aber nicht für Gebiete in denen der Lärmpegel allgemein höher ist. Ein solches Gebiet stellt zum Beispiel ein Industriegebiet dar. Die dort ansässigen Firmen und der viele LKW-Verkehr produzieren eine Menge Lärm, wodurch der Lärmpegel in einem Industriegebiet allgemein viel höher ist als der in einem Wohngebiet.

Doch gibt es auch Laubsauger, die einer so genannten Ausnahmeregelung unterliegen und damit an Werktagen von 7 Uhr bis 20 Uhr durchgehend betrieben werden dürfen. Geräte, die mit dem Umweltkennzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr.1980/2000/EG gekennzeichnet sind, unterliegen genau dieser Ausnahmeregelung und dürfen somit von 7–20 Uhr durchgehend genutzt werden.

 

 

Das Umweltkennzeichen

Laubbläser